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Bürocenter, Gesundes Büro
Eine Brille für den Bildschirm
Ab dem 40. Lebensjahr nimmt die Anpassungsfähigkeit unserer Augen kontinuierlich ab. Durch einen langsam fortschreitenden Elastizitätsverlust der Augenlinse, können wir bestimmte Entfernungen nicht mehr so scharf sehen.
Die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lassen sich bei Problemen mit der Sehschärfe eine Brille oder Kontaktlinsen verschreiben und dürften danach keine weiteren Beschwerden mehr haben.
In einigen Fällen aber reicht eine herkömmliche Lese- oder Gleitsichtbrille nicht aus. Die private Brille ist für die Situation am Arbeitsplatz- der Abstand der Augen zum Monitor beträgt in der Regel 60 bis 80 Zentimeter – nicht immer angepasst. Oft unbewusst wird dann versucht dieses Defizit durch eine veränderte Körperhaltung am Bildschirmarbeitsplatz auszugleichen. In der Folge entstehen dann zusätzlich Nacken-, Kopf- und Rückenbeschwerden.
Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind speziell auf diesen Abstand zwischen Monitor und Auge abgestimmt. Diese können beim Arbeitgeber beantragt werden, der verpflichtet ist spezielle Sehhilfen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Aber allerdings nur, wenn eine augenärztliche Untersuchung ergibt, dass normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G37 „Bildschirmarbeitsplätze“ beinhaltet:
- einen Sehtest zur Überprüfung der Sehfähigkeit im Fern-, Bildschirm- und Nahbereich.
- Stereosehen (räumliches Sehen), Farbsehen und die Achsenstellen der Augen überprüft.
Der Arbeitgeber muss nur die Kosten für Standard-Gleitsichtbrillen übernehmen. Wobei Standard bedeutet:
- Brillen mit Einstärkenglas,
- eventuell Gleitsichtglas,
- und einer Einfach-Entspiegelung.
Kunststoffgläser werden nur in Sonderfällen erstattet, getönte Brillengläser oder Designergestelle sind Privatvergnügen und müssen selbst gezahlt werden.
Es empfiehlt sich, dem Arbeitgeber schon vorab einen Kostenvoranschlag inklusive der ärztlichen Verordnung einzureichen.
Außerdem sollte der Unternehmer in einer Betriebsvereinbarung die Vorgehensweise für die ärztliche Untersuchung für die Mitarbeiter und die Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille festlegen. Das erspart für alle Beteiligten leidige Diskussionen im Nachhinein.
Fotonachweis: Fotolia
Zum Nachlesen:
- Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (BGI 785)
- Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ (BGI 504-37)
- BG-Information „Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz“ (BGI 786)